Für alle Steuerpflichtigen
Anwendungserlass zur Berücksichtigung
von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben
Durch das Jahrssteuergesetz 2009 gelten ab 2008 geänderte Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Schulgeld, Das Bundesfinanzministerium hat hierzu aktuell einen Anwendungserlass veröffentlicht.
Nicht mehr relevant ist die Klassifizierung der Schule, da es allein auf den beabsichtigten anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss ankommt. Einbezogen sind daher neben den staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten allgemein bildenden Ersatz- und Ergänzungsschulen erstmalig auch berufsbildende Ergänzungsschulen, die auf einen Berufs oder einen allgemein bildenden Abschluss vorbereiten.
Zu den begünstigten Einrichtungen, die nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausbilden, gehören auch *Volkshochschulen *und Weiterbildungskurse zur Vorbereitung auf Prüfungen zum Erwerb des Haupt- oder Realschulsabschlusses, der Fachhochschulreife oder des Abiturs, Dazu muss der Unterricht den Anforderungen und Zielsetzungen der für die angestrebte Prüfung maßgeblichen Prüfungsordnung entsprechen. Auch Entgelte an private Grundschulen sind ab Beginn der öffentlich-rechtlichen Schulpflicht begünstigt.
Dagegen sind Nachhilfeeinrichtungen, Musikschule, Sportvereine oder Feriensprachkurse nicht zu berücksichtigen, Das Bundesfinanzministerium stellt weiter klar, dass Hochschule, Fachhochschulen und die ihnen m EU/EWR-Ausland gleichstehenden Einrichtungen keine Schulen sind, sodass der Abzug von Studiengebühren ausgeschlossen ist.
Der Höchstbetrag beläuft sich auch beim nicht zusammen veranlagten Elternpaar auf 5.000 EUR je Kind, Das Schulgeld ist grundsätzlich bei dem Elternteil zu berücksichtigen, der es getragen hat, Zahlen beide, werden bei jedem maximal 2.500 EUR berücksichtigt, sofern die Eltern keine andere Aufteilung beantragen.
BMF-Schreiben vom 09.03.2009, Az. IV C 4 – S
2221/07/0007, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091133