Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Wirtschaftsschule Kermess e. V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen “Verein der Freunde und Förderer der Wirtschaftsschule Kermess e. V.”. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München einzutragen. Der Verein hat seinen Sitz in München. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein bezweckt die Förderung von Bildung und Erziehung. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an die Wirtschaftsschule Kermess e. V. zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für deren satzungsgemäße steuerbegünstigte Zwecke, insbesondere für schulische Veranstaltungen, zur Unterstützung bei der Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln sowie zur Förderung von Fort- und Weiterbildung der an der Schule tätigen Lehrer und Lehrerinnen sowie förderungswürdiger Schülerinnen und Schüler durch geeignete Seminare.

§ 2 Tätigkeit des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Verwendung der Einnahmen

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist sowie jede/r Schüler/in der Wirtschaftsschule Kermess e. V. nach Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand.

Neben der ordentlichen Mitgliedschaft des Vereins gibt es die Möglichkeit, außerordentliches Mitglied zu werden (Fördermitglied). Außerordentliche Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Informationsrechte. Außerordentlichen Mitgliedern stehen bei Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen des Vereins keine Stimmrechte zu.

Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags für ordentliche Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Den außerordentlichen Mitgliedern ist eine Beitragszahlung freigestellt.

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und muss spätestens bis zum 30. September einem Vorstandsmitglied zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit mindestens zwei Mitgliedern. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied vom Vorstand schriftlich bekannt gemacht.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv vom ersten oder zweiten Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten. Der zweite Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Fall der Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter durch schriftliche Einladung einberufen. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Satzungsänderung, die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlassung, die Beitragsfestsetzungen und die Auflösung des Vereins. Jedes Jahr im November findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 4 Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Wahlen sind geheim. Gewählt ist der Kandidat, der in einem einzelnen Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Bei sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Eine Dreiviertelmehrheit ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist; über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Die Niederschriften und Beschlüsse bei den Mitgliederversammlungen werden durch den Schriftführer erstellt und festgehalten sowie von ihm und vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter beurkundet.

§ 9 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.

Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstands die Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Wirtschaftsschule Kermess e. V. in München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München.

Die oben genannte Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 15.03.2004 beschlossen.

München, 15.03.2004